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EDITORIAL MAI-JUNI 2008
Klassiker neu zu interpretieren, ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Egal, ob „Schwanensee“, „Dornröschen“ oder „Der Nussknacker“ in die moderne Tanzsprache übertragen...
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Forum
& Community Forum - Leserfragen
In unseren Heft Mai-Iunie 2003 wurde die Frage gestellt: Gerichtsurteil 21C218/85 Amtsgericht Göttingen Ein Unterrichtsvertrag kann aus wichtigem Grunde außerordentlich gekündigt werden nach § 626 bzw. § 313 BGB. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bei einer Dauererkrankung oder sonstigen Fällen, die damit vergleichbar sind, kann man die angebotenen Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen. Etwas anderes gilt dann, wenn das Hindernis, sprich Krankheit, lediglich vorübergehender Natur ist. In solchen Fällen ist dem Kunden zuzumuten, den Unterricht solange auszusetzen, bis die Krankheit überwunden ist. Der Vertrag ruht dann für die Zeit der Krankheit und lebt nach Genesung mit allen gegenseitigen Rechten und Pflichten wieder auf. Eine vorübergehende Krankheit stellt somit keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Darüber hinaus ist gem. § 626 Abs. 2. BGB eine zweiwöchige Kündigungsfrist zu beachten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Wird die Kündigungsfrist überschritten, verwirkt der Kunde sein außerordentlichen Kündigungsrecht. Im übrigen hat die Kündigung schriftlich zu erfolgen.
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