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EDITORIAL MAI-JUNI 2008   Klassiker neu zu interpretieren, ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Egal, ob „Schwanensee“, „Dornröschen“ oder „Der Nussknacker“ in die moderne Tanzsprache übertragen...
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Forum & Community

Forum - Leserfragen
Wir möchten ihnen in unserem Heft ein Forum für Leserfragen bieten.
Schreiben Sie uns, wenn Sie spezielle Fragen haben oder wenn Sie ein Thema beschäftigt.
Wir sind gespannt auf Ihre Zuschriften.

In unseren Heft Mai-Iunie 2003 wurde die Frage gestellt:
Es passiert immer wieder, dass ärztliche Atteste vorgelegt werden, um einen Ausbildungsvertrag sofort zu beenden. Dies ist voll und ganz berechtigt, wenn es ein begründetes Gutachten eines Sportmediziners ist. Es sollte auch die eindeutige Informationen beinhalten, ob ein generelles Trainingsverbot erteilt wurde oder sich dieses nur auf bestimmte Sportarten bezieht. Außerdem muss das Attest auch aussagen, ob das Sportverbot zeitlich befristet oder dauerhaft ist. Leider geschieht es des öfteren, dass Kunden von Tanz- oder Fitnessstudios versuchen, mit der Vorlage eines x-beliebigen ärztlichen Attests fristlos aus einem laufenden Vertrag auszusteigen. Wie kann man diesem Problem als Besitzer einer Ballettschule oder eines Fitnesscenters begegnen? Gibt es rechtliche Vorschriften dazu? Schreiben Sie uns, wenn Sie auch ein ähnliches Problem hatten und wie Sie damit umgegangen sind.

Wir danken der Frau Heinke Töpperwien aus Osterode , Ballettmeisterin, die uns ein paar Tipps gab, sowie Herrn Sebastian Remelé, Rechtsanwalt,Schweinfurt.

Gerichtsurteil 21C218/85 Amtsgericht Göttingen


Ein Unterrichtsvertrag kann aus wichtigem Grunde außerordentlich gekündigt werden nach § 626 bzw. § 313 BGB. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bei einer Dauererkrankung oder sonstigen Fällen, die damit vergleichbar sind, kann man die angebotenen Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen. Etwas anderes gilt dann, wenn das Hindernis, sprich Krankheit, lediglich vorübergehender Natur ist. In solchen Fällen ist dem Kunden zuzumuten, den Unterricht solange auszusetzen, bis die Krankheit überwunden ist. Der Vertrag ruht dann für die Zeit der Krankheit und lebt nach Genesung mit allen gegenseitigen Rechten und Pflichten wieder auf. Eine vorübergehende Krankheit stellt somit keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.
Darüber hinaus ist gem. § 626 Abs. 2. BGB eine zweiwöchige Kündigungsfrist zu beachten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Wird die Kündigungsfrist überschritten, verwirkt der Kunde sein außerordentlichen Kündigungsrecht. Im übrigen hat die Kündigung schriftlich zu erfolgen.

 

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